Der Fachbereich Kinder- und Jugendschutz/Streetwork
Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor akuten und potentiellen Gefahren für ihr Wohl zu schützen und die Einhaltung der speziellen Jugendschutzgesetze und Vorschriften sicherzustellen. Wir beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, Eltern, Pädagogische Fachkräfte und Gewerbetreibende. Die Bandbreite der Aufgaben reicht von der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit über gutachterliche Stellungnahmen zu allen Fragen des Jugendschutzes und des Jugendmedienschutzes bis zur Feststellung und Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach den Jugendschutzgesetzen und der Durchführung von Jugendschutzkontrollen mit anderen Behörden.
Im Rahmen von Streetwork suchen die Mitarbeiter:innen junge Menschen in ihrem Sozialraum auf, um gemeinsam mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Über eine direkte Hilfestellung hinaus, vermitteln und begleiten die Streetworker:innen sie bei Bedarf auch zu weiterführenden Stellen in Mainz.

Gesetzliche Verankerung des Kinder- und Jugendschutzes

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Öffentlich ist alles, was sich nicht im privaten Rahmen (z. B. Familienfeiern im Nebenraum einer Gaststätte) oder zu Hause abspielt.
Es richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende sowie Institutionen.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB 8)
Die Lebenskompetenz junger Menschen soll gefördert werden, indem die Angebote Kinder und Jugendliche befähigen sollen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, kritik- und entscheidungsfähig zu werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, die Eigenverantwortung und die Verantwortung gegenüber Mitmenschen zu übernehmen.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte sollen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Struktureller Kinder- und Jugendschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB 8)
Der Strukturelle Jugendschutz dient dazu, Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen.
Deshalb sollen bei allen Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken, Kinder und Jugendliche bspw. in die Stadt- und Verkehrs-, Spielraum- und Freizeitstättenplanung eingebunden werden. Umweltschutz, Verhinderung von Armut und strukturelle Vernachlässigung sind ebenfalls Themen, mit denen sich der strukturelle Jugendschutz beschäftigt.
Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dazu Kinder und Jugendliche vor schädlicher Arbeit schützen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt vor, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfen (§ 5). Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind junge Menschen unter 15 Jahren, Jugendliche sind junge Menschen unter 18 Jahren. Das Gesetz gilt nicht "für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter erbracht werden" und nicht "für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt" (§ 1). Unter das Gesetz fallen alle Beschäftigungen, wenn die Arbeitsleistung in abhängiger Stellung auf Weisung eines anderen erbracht wird, wenn sie Arbeit im wirtschaftlichen Sinne ist und der wirtschaftliche Nutzen dem zugute kommt, der die Weisung erteilt, und wenn die Arbeitsleistung zumindest aufgrund einer festen Bindung zwischen dem Kind und dem Arbeitgeber erbracht wird und die Bindung mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag vergleichbar ist.
Jugendliche (ab 15 Jahren) dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen arbeiten, unterliegen dabei aber selbstverständlich dem JArbSchG (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz), was die Gestaltung der Arbeitsbedingungen angeht.
Schließlich gibt es für Kinder auch Ausnahmen (§ 6 JArbSchG) für Theater- und Musikveranstaltungen, Filmaufnahmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie die dazugehörigen Proben. Diese Arbeiten müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde beantragt werden. in Rahmen der Genehmigung werden dann auch die Modalitäten festgelegt. Das Bundesgesetz regelt nur die Mindeststandards.
